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Incoterms

Transportlogistik mit CargoLine

Was sind Incoterms?

Seit 1936 regeln die Incoterms der Internationalen Handelskammer ICC weltweit eindeutig und einheitlich die Rechte sowie Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer respektive Ex- und Importeur. Obwohl sie keinen Gesetzesstatus besitzen und einen Kaufvertrag nicht ersetzen, erleichtern die Incoterms doch dessen Gestaltung und verleihen beiden Seiten Rechtssicherheit. Missverständnissen und kostenintensiven Streitigkeiten lässt sich so vorbeugen und damit das Risiko rechtlicher Komplikationen für beide Parteien vermindern.

Am 1. Januar 2020 trat eine neue Version in Kraft. Die Änderungen gegenüber der letzten Version aus dem Jahr 2010 betreffen hauptsächlich die Darstellung und Reihenfolge der Klauseln sowie einige Anwendungshinweise, die wir im Folgenden erläutern. Ziel der Überarbeitung war in erster Linie eine verbesserte Nutzerfreundlichkeit. Eine Übersicht steht hier zum Download bereit.*

Achtung: Da die alten Incoterms nach wie vor Gültigkeit haben, empfiehlt die ICC bei der Verwendung von Incoterms 2020 folgende Formulierung: „[gewählte Incoterms® Klausel] [benannter Hafen, Ort oder Stelle] Incoterms® 2020“. Dito bei Verwendung bspw. der Incoterms 2010 „[gewählte Klausel] Incoterms® 2010“.

*(alle Angaben ohne Gewähr)

Was sich in den Incoterms geändert hat

Aktuelle Version 2020 vs. Version 2010 (wichtigste Änderungen)

1. Unterschiedliche Deckungshöhen in CIF und CIP
2. Umbenennung von DAT (Delivered at Terminal) in DPU (Delivered at Place Unloaded)
3. Aufnahme sicherheitsbezogener Anforderungen

Im Detail

1. Unterschiedliche Deckungshöhen in CIF und CIP
Auch gemäß den Incoterms® 2020 ist der Verkäufer gemäß den Klauseln CIF und CIP dazu verpflichtet, auf eigene Kosten eine Transportversicherung abzuschließen. Anders als in den Incoterms® 2010 sind für die beiden Klauseln nun allerdings unterschiedliche Mindestdeckungen nötig. Die Mindestdeckung, die bei Vereinbarung der Klausel CIF zu beachten ist, bleibt unverändert. Die Transportversicherung, die durch den Verkäufer bis benannter Empfangshafen abzuschließen ist, muss auch weiterhin zumindest der Deckung gemäß den Klauseln (C) der Institute Cargo Clauses oder ähnlichen Klauseln entsprechen (Versicherung benannter Gefahren). Bei Vereinbarung der Klausel CIP muss der Verkäufer nun jedoch den Versicherungsschutz, der den Klauseln (A) der Institute Cargo Clauses entspricht (Allgefahrendeckung), bis benanntes Empfangsdepot eindecken. Sowohl bei Verwendung der Klausel CIF als auch der Klausel CIP steht es den Vertragsparteien allerdings frei, eine abweichende Versicherungsdeckung zu vereinbaren.

2. Umbenennung von DAT (Delivered at Terminal) in DPU (Delivered at Place Unloaded/geliefert benannter Bestimmungsort entladen)
Nach der Klausel DAT der Incoterms® 2010 hatte der Verkäufer die Ware geliefert, sobald diese vom Beförderungsmittel an einem „Terminal“ entladen war. Zwar war nach den Anwendungshinweisen zu den Incoterms® 2010 der Begriff „Terminal“ explizit nicht in technischer Hinsicht zu verstehen, sondern es war jeder beliebige Entladeort gemeint. Dies wurde jedoch häufig missverstanden. Diesem Umstand wurde in den Incoterms® 2020 Rechnung getragen, indem die bisherige Klausel DAT klarstellend in DPU (Delivered at Place Unloaded) umbenannt wurde.

3. Aufnahme sicherheitsbezogener Anforderungen
In die Regeln A 4 und A 7 jeder Klausel der Incoterms® 2020 wurden sicherheitsbezogene Anforderungen an den Transport der Ware aufgenommen. Wie in Bezug auf die weiteren Klauseln der Incoterms® ist auch hier zu berücksichtigen, dass diese unmittelbar nur für die Parteien des Kaufvertrags gelten und nicht Gegenstand des Beförderungsvertrages sind.

Dies sind die drei wichtigsten Neuerungen. Weitere Änderungen betreffen die Konnossemente mit An-Bord-Vermerk unter der FCA-Klausel, die Organisation des Transports mit eigenen Transportmitteln des Verkäufers oder Käufers in FCA, DAP, DPU und DDP, die Nichtberücksichtigung der VGM (Verified Gross Mass; bestätigte Bruttomasse) und die Warnung vor Verwendung der Klauseln DDP und EXW im grenzüberschreitenden Warenverkehr.

(Quelle: Speditions- und Logistikverband Hessen/Rheinland-Pfalz e. V.)

Was man über die aktuellen Incoterms wissen sollte

  • Die Incoterms bestehen aus insgesamt elf Handelsklauseln, von denen sieben auf alle Transportarten und vier auf den See- und Binnenschifftransport angewandt werden können:
    • EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU und DDP für alle Transportarten
    • FAS, FOB, CFR und CIF für Seefracht und Binnenschifffahrt
  • Die Klauseln ersetzen keinen Kaufvertrag, sondern konkretisieren lediglich einzelne Vertragsgegenstände wie bestimmte Pflichten der Kaufvertragspartner, Gefahrenübergang und Aufteilung der Kosten.
  • Incoterms sind nur rechtskräftig, wenn sie ordnungsgemäß vereinbart wurden.
  • Sie abzuändern gefährdet die Rechtssicherheit.
  • Die Klauseln eignen sich ausschließlich für das B2B-Geschäft.
  • Auch im nationalen Handel lassen sich die neuen Incoterms anwenden.
  • Die Incoterms 2010 und älter behalten ihre Gültigkeit, daher empfiehlt sich die Angabe der jeweils verwendeten Version (s. oben)
  • Beim Containerversand empfiehlt die ICC seit 2010, FCA statt FAS und FOB sowie CPT und CIP statt CFR und CIF anzuwenden.
  • DDP: Anstatt DDP zu liefern, empfiehlt es sich für einen Absender, DAP oder DPU (ehemals DAT) zu liefern mit dem Zusatz "inklusive Importabfertigung" oder "exklusive Importabfertigung". Warum? DDP stellt eine Maximalverpflichtung des Absenders dar, d.h. er übernimmt alle Kosten und Gefahren bis zum Bestimmungsort der Ware und ist verpflichtet, diese für die Aus- und Einfuhr freizumachen, alle Abgaben hierfür zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen. Bei DDP muss sich ein Versender zudem darüber im Klaren sein, dass er einen Partner für die Verzollung im Bestimmungsland benötigt.
  • EXW: Sowohl für den Empfänger als auch für den Absender empfiehlt sich die Verwendung von FCA, benannter Ort, anstelle von EXW: FCA schützt den Empfänger der Ware davor, selbst die Verladung organisieren und die Exportdokumente erstellen zu müssen, und bietet besseren Schutz bei Schäden, die im Zuge der Verladung entstehen. Soweit es aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Exportland nur den Exporteuren gestattet ist, Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen, ist die EXW-Klausel aus Sicht des Käufers sowieso völlig ungeeignet. Aber auch der Absender profitiert von der eindeutigeren Regelung hinsichtlich Haftung, Kosten und Aufgabenumfang.

Version 2010 vs. Version 2000

  • Die am 1. Januar 2011 veröffentlichte überarbeitete Version der Incoterms enthält nur noch elf statt 13 Klauseln.
  • DAP ersetzt DAF, DES und DDU.
  • DAT (ab 2020 DPU) ersetzt DEQ.
  • Bei CIF, CFR, FOB erfolgt der Gefahrenübergang erst, wenn die Ware auf Schiffsdeck abgesetzt wird (früher: Schiffsreeling).
  • Bei den C-Klauseln gilt neu die Pflicht des Käufers, die versicherungsrelevanten Informationen bereit zu stellen.